Satzung

GUWON UI SON

Der Verein führt den Namen GUWON UI SON
mit dem Namenszusatz “Sportverein Castrop-Rauxel e.V.“. 
Der Sitz des Vereins ist Castrop-Rauxel.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes als Freizeit- und Breitensport ohne politische oder religiöse Ausrichtung. Kampfsport / Kampfkunst sind fester Bestandteil des Vereins. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • die regelmäßige sportliche Betätigung
  • die Aus- und Weiterbildung von Trainern und Trainerinnen
  • die Durchführung von Graduierungsprüfungen
  • die Veranstaltung von außersportlichen Aktivitäten zur Festigung der Vereinsgemeinschaft
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern hat ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Vereinssatzung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteilswertes am Vereinsvermögen. 
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich. Aufnahmeanträge Minderjähriger erfolgen durch einen Erziehungsberechtigten.
  3. Über die Vereinsaufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Vereinsaufnahme muss nicht begründet werden.
  4. Für die Mitgliedschaft sind eine einmalige Aufnahmegebühr sowie ein Mitgliedsbeitrag gemäß § 6 der Vereinssatzung zu entrichten.
  5. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Kündigung.
  2. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail) gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt ist monatlich möglich (keine Mindestlaufzeit), wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. 
  3. Über einen Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Wesentliche Gründe für einen Ausschluss sind, vereinsschädigendes oder unethisches Verhalten. In einem solchen Fall ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte bis zur endgültigen Entscheidung. 
  4. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monatsbeiträgen erfolgt die Kündigung automatisch durch den Vorstand. 
  5. Ein Mitglied wird durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, wenn ein Zahlungsverzug vorliegt.

Zur Finanzierung des Vereinszwecks gemäß § 2 der Vereinssatzung werden eine einmalige Aufnahmegebühr sowie ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Darüber hinaus dürfen Spenden und Sachzuwendungen zur Umsetzung des Vereinszwecks entgegengenommen werden.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr ist einmalig bei Vereinsaufnahme zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich zu entrichten. Die zu entrichtenden Beiträge sind eine Bringschuld des Vereinsmitgliedes. 
Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag stunden oder erlassen. 
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die in der Regel durch den ersten Vorsitzenden wahrgenommen werden:
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung einer etwaigen Haushaltsplanung, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über die Stundung von Mitgliedsbeiträgen
  • Beschlussfassung über die Erlassung von Mitgliedsbeiträgen
  • Beschlussfassung über Mitgliederaufnahmeanträge
  • Beschlussfassung über Mitgliederkündigungen
  • Beschlussfassung über Mitgliederausschlüsse Bei Bedarf können Vorstandssitzungen von einem der Vorstandsmitglieder durch einen einfachen Brief oder per E-Mail einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung besteht unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sind die Gründe anzugeben. 
  3. Mitgliederversammlungen werden unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand durch einen einfachen Brief oder per E-Mail einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. 
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. 
  5. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer. 
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljähriges Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Personen als das Mitglied selbst ist nicht zulässig. 
  7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
    • Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
    • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
    • Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der monatlichen Mitgliedsbeiträge
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben 
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 
  9. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 
  10. Ein Mitgliederantrag zum Ausschluss von Mitgliedern oder zur Satzungsänderung erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 der Vereinssatzung. 
  11. Ein Mitgliederantrag zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung des Vereins erfolgt gemäß § 10 der Vereinssatzung. 
  12. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden. 
  13. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Punkt 8 mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen herbeizuführen.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband Castrop-Rauxel e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat